Chemikalien der in Anhang 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Liste 1
                    
                        - a)
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                            aus einem Nichtvertragsstaat einzuführen, 
- b)
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                            in einen Nichtvertragsstaat auszuführen, 
- c)
- 
                            in einen dritten Vertragsstaat auszuführen, wenn sie bereits aus einem anderen Vertragsstaat eingeführt worden sind, 
- d)
- 
                            sie durchzuführen, wenn das Ursprungs-, Herkunfts-, Bestimmungs- oder ein weiteres Durchfuhrland ein Nichtvertragsstaat ist, oder 
- e)
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                            entsprechende Handlungen nach den Buchstaben a bis d als Deutscher im Ausland vorzunehmen,