Chemikalien der in Anhang 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Liste 1
- a)
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aus einem Nichtvertragsstaat einzuführen,
- b)
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in einen Nichtvertragsstaat auszuführen,
- c)
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in einen dritten Vertragsstaat auszuführen, wenn sie bereits aus einem anderen Vertragsstaat eingeführt worden sind,
- d)
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sie durchzuführen, wenn das Ursprungs-, Herkunfts-, Bestimmungs- oder ein weiteres Durchfuhrland ein Nichtvertragsstaat ist, oder
- e)
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entsprechende Handlungen nach den Buchstaben a bis d als Deutscher im Ausland vorzunehmen,