Urteile & Gesetze
Neues
  1. Startseite
  2. Gesetze
  3. ChemVOCFarbV
  4. § 8
< § 7
Schlussformel >

Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung (ChemVOCFarbV)
Chemikalienrechtliche Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) durch Beschränkung des Inverkehrbringens lösemittelhaltiger Farben und Lacke

Ausfertigungsdatum: 16.12.2004


§ 8 ChemVOCFarbV Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Wir nutzen Cookies und Webtracking um unser Webangebot für Sie zu verbessern. Hier können Sie die Webtracking-Einstellungen ändern: Webtracking-Einstellungen

Impressum
Über uns
Datenschutz