(Fundstelle: BGBl. I 2017, 104 — 105)
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Stoffe und Gemische | Anforderungen | Erleichterte Anforderungen bei Abgabe an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten |
Eintrag 1 | | |
Stoffe und Gemische, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind mit
- 1.
-
dem Gefahrenpiktogramm
GHS06 (Totenkopf mit
gekreuzten Knochen) oder
- 2.
-
dem Gefahrenpiktogramm
GHS08 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort Gefahr, und einem der Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H370
oder H372.
|
- 1.
-
Erlaubnispflicht nach § 6
Absatz 1 Satz 1
- 2.
-
Grundanforderungen zur Durch-
führung der Abgabe nach § 8 Absatz 1, 3 und 4
- 3.
-
Identitätsfeststellung und
Dokumentation nach § 9
Absatz 1 bis 3
- 4.
-
Ausschluss des Versandweges
nach § 10
|
- 1.
-
Anzeigepflicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1
- 2.
-
Grundanforderungen zur Durch-
führung der Abgabe nach § 8 Absatz 2 bis 4
- 3.
-
Identitätsfeststellung und
Dokumentation nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4
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Eintrag 2 | | |
Nicht von Eintrag 1 erfasste Stoffe und Gemische, die
- 1.
-
nach der Verordnung (EG)
Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind mit
- a)
-
dem Gefahrenpiktogramm
GHS03 (Flamme über einem Kreis)oder
- b)
-
dem Gefahrenpiktogramm
GHS02 (Flamme) und einem der folgenden Gefahrenhinweise:
- i)
-
H224 („Flüssigkeit und
Dampf extrem entzündbar“),
- ii)
-
H241 („Erwärmung kann
Brand oder Explosion verursachen“) oder
- iii)
-
H242 („Erwärmung kann
Brand verursachen“)
oder
- 2.
-
bei bestimmungsgemäßer
Verwendung Phosphorwasserstoff entwickeln und nicht bereits von Eintrag 1 erfasst sind.
| Grundanforderungen zur Durchführung der Abgabe nach § 8 Absatz 1, 3 und 4 | Grundanforderungen zur Durchführung der Abgabe nach § 8 Absatz 2 bis 4 |