Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)
Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz

Ausfertigungsdatum: 20.01.2017


§ 10 ChemVerbotsV Versand

(1) Stoffe und Gemische, für die in Anlage 2 auf diese Vorschrift verwiesen wird, dürfen außerhalb des in § 5 Absatz 2 bezeichneten Empfängerkreises nicht im Versandwege abgegeben oder zum Versand angeboten werden.

(2) Absatz 1 gilt auch für die nicht gewerbsmäßige Abgabe und das nicht gewerbsmäßige Anbieten.