Ausfertigungsdatum: 24.04.2013
Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 6 Absatz 1 oder Absatz 2, jeweils in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008, dort genannte Daten der Kommission oder der zuständigen Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.