Chemikalien-Kostenverordnung (ChemKostV)
Verordnung über Kosten für Amtshandlungen der Bundesbehörden nach dem Chemikaliengesetz

Ausfertigungsdatum: 16.08.1994


§ 5 ChemKostV Widerspruchsverfahren

Für das Widerspruchsverfahren gegen einen von der zuständigen Bundesbehörde auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verwaltungsakt werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.