Chemikalien-Kostenverordnung (ChemKostV)
Verordnung über Kosten für Amtshandlungen der Bundesbehörden nach dem Chemikaliengesetz

Ausfertigungsdatum: 16.08.1994


§ 4 ChemKostV Widerruf und Rücknahme

In den Fällen des Widerrufs oder der Rücknahme eines Verwaltungsaktes sowie der Ablehnung oder der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben.