Benzinbleigesetz (BzBlG)
Gesetz zur Verminderung von Luftverunreinigungen durch Bleiverbindungen in Ottokraftstoffen für Kraftfahrzeugmotore

Ausfertigungsdatum: 05.08.1971


§ 8 BzBlG Einfuhr von Ottokraftstoffen zu Verteidigungszwecken

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Einfuhr von Ottokraftstoffen mit einem höheren als dem in § 2 Abs. 1 festgelegten Gehalt an Bleiverbindungen, wenn die Einfuhr auf Grund entsprechender internationaler Vereinbarungen der Bundesrepublik Deutschland zu Verteidigungszwecken erforderlich ist.