Ausfertigungsdatum: 28.08.1985
(Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 12 - 13;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
1. | Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Gemeinde - | |||||
die Wahlbezirke der Gemeinde .................................................................................................................................................. | ||||||
wird in der Zeit vom ..............................................bis .................................................................................................................
(20. bis 16. Tag vor der Wahl) |
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während der allgemeinen Öffnungszeiten | ||||||
................................................................................................................................................................................................................................................................ | ||||||
(Ort der Einsichtnahme) | ||||||
für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. |
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2. | Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, | |||||
spätestens am ........................................................................ bis ................................................... Uhr, bei der Gemeindebehörde
(16. Tag vor der Wahl) |
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Einspruch einlegen. | ||||||
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. | ||||||
3. | Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum ......................................................................... | |||||
....................................................................... eine Wahlbenachrichtigung.
(21. Tag vor der Wahl) |
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Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. |
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4. | Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis ..............................................................................................................................................
(Nummer und Name) |
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durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises | ||||||
oder | ||||||
durch | ||||||
Briefwahl | ||||||
teilnehmen. | ||||||
5. | Einen Wahlschein erhält auf Antrag | |||||
5.1 | ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, | |||||
5.2 | ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, | |||||
a) | wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum .............................) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum .............................) versäumt hat, | |||||
b) | wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist, | |||||
c) | wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist. | |||||
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum ..................................................................................., | ||||||
........................................................................ 18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.
(2. Tag vor der Wahl) |
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Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. |
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6. | Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte | |||||
- | einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises, | |||||
- | einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag, | |||||
- | einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und | |||||
- | ein Merkblatt für die Briefwahl. | |||||
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von .......... unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle angegeben werden. |
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................................, den ..........................
Die Gemeindebehörde |
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