(BWO)
Bundeswahlordnung

Ausfertigungsdatum: 28.08.1985


§ 63 BWO Stimmabgabe in Klöstern

Die Gemeindebehörde soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines Klosters die Stimmabgabe im Kloster entsprechend § 62 regeln.