(BWO)
Bundeswahlordnung

Ausfertigungsdatum: 28.08.1985


§ 54 BWO Öffentlichkeit

Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.