(BWO)
Bundeswahlordnung

Ausfertigungsdatum: 28.08.1985


§ 47 BWO Wahlzeit

(1) Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.

(2) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall, wenn besondere Gründe es erfordern, die Wahlzeit mit einem früheren Beginn festsetzen.