Bundeswahlgeräteverordnung (BWahlGV)
Verordnung über den Einsatz von Wahlgeräten bei Wahlen zum Deutschen Bundestag und der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland

Ausfertigungsdatum: 03.09.1975


Anlage 1 BWahlGV (zu § 2) Richtlinien für die Bauart von Wahlgeräten

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1999, 753 - 755


Inhalt
A Gültigkeitsbereich
B Anforderungen an die Bauart
1 Identifizierung
2 Technischer Aufbau
  2.1 Konstruktion
  2.2 Belastbarkeit
  2.3 Haltbarkeit, Funktionssicherheit
  2.4 Rückwirkungsfreiheit
  2.5 Energieversorgung
  2.6 Transport und Aufbewahrung
3 Funktionsweise
  3.1 Funktionsprinzip, Verwendungsart
  3.2 Funktionskontrolle und Fehleranzeige
  3.3 Darstellung der Wahlvorschläge, Bedienungsvorrichtungen
  3.4 Stimmenspeicherung, Zählung und Anzeige
  3.5 Sperrung und Sicherung
  3.6 Abgabe von Stimmen
  3.7 Ergonomie, Bedienbarkeit
4 Bedienungsanleitung(en)
A
Gültigkeitsbereich
Ein Wahlgerät, das gemäß § 1 der Abgabe und Zählung der Wählerstimmen dient, weist folgende Eigenschaften zur Durchführung der Wahl auf:
.
Darstellung der Wahlvorschläge gemäß Stimmzettel, der Bedienung zur Auswahl und Abgabe einer Stimme bzw. der Kennzeichnung und Bedienung für die Abgabe einer ungültigen Stimme,
.
Registrierung jeder vom Wähler aus den Wahlvorschlägen ausgewählten oder als ungültig gekennzeichneten und abgegebenen Stimme,
.
selbsttätige Zählung der insgesamt abgegebenen Stimmen mit zugehöriger Anzeige,
.
selbsttätige Zählung der abgegebenen Stimmen sortiert nach den Wahlvorschlägen bzw. nach ungültig gekennzeichneten Stimmen mit Anzeige des Zählergebnisses,
.
selbsttätige Speicherung der abgegebenen Stimmen solange, bis sie durch Bedienung gelöscht werden,
.
weitere Eigenschaften nur, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wahl stehen.
Erst- und Zweitstimme für Bundestagswahlen können (auch) an zwei Wahlgeräten derselben Bauart getrennt abgegeben werden. Am selben Wahlgerät abgegebene Zweitstimmen können zugeordnet zur abgegebenen Erststimme gespeichert werden.

B
Anforderungen an die Bauart
1
Identifizierung
Die Bauart des Wahlgerätes und die zur Bauart gehörenden Komponenten des Wahlgerätes sind einschließlich der Prüfunterlagen geeignet identifizierbar. Dazu gehören:
.
Typenschilder
.
Eindeutige Identifikation der installierten Software bei rechnergesteuertem Wahlgerät
.
Prüfunterlagen:
-
Technische Spezifikationen,
-
Abbildungen,
-
Bedienungsanleitung(en),
-
Konstruktionsunterlagen (einschließlich für Software),
-
Funktionsbeschreibungen (einschließlich für Software),
-
Programmdokumentation (einschließlich Programmentwicklung),
-
kommentierter Quellcode,
-
lauffähiges Programm.
2
Technischer Aufbau
2.1
Konstruktion
Das Wahlgerät entspricht in seiner Konstruktion dem allgemeinen Stand der Technik und ist unter Beachtung der für Systeme mit schwerwiegenden Schadensfolgen bei Fehlverhalten (hohe Kritikalität) anerkannten Regeln der Technik aufgebaut.
Das Wahlgerät ist so konstruiert, daß eine Veränderung des technischen Aufbaus und bei rechnergesteuerten Geräten auch der installierten Software durch unbefugte Dritte nicht unbemerkt bleibt.
2.2
Belastbarkeit
Das Wahlgerät besteht in allen Teilen aus Werkstoffen und technischen Eigenschaften von hinreichender Belastbarkeit und genügender Unveränderlichkeit gegenüber Umgebungseinflüssen, so daß es gegen die bei ordnungsgemäßem Gebrauch auftretende Abnutzung und Gestaltsänderung hinreichend gesichert sowie gegen die beim Gebrauch, Transport oder während der Aufbewahrung auftretenden Einflüsse hinreichend unempfindlich ist. Dies gilt für anzugebende mechanische, klimatische und elektromagnetische Umgebungseinflüsse 1).
2.3
Haltbarkeit, Funktionssicherheit
Das Wahlgerät läßt bei hinreichender Pflege, Wartung und geschützter Aufbewahrung eine hohe Lebensdauer erwarten. Bei anzugebenden mechanischen, klimatischen und elektromagnetischen Umgebungseinflüssen, bei Störungen in der Energieversorgung, beim normalen Gebrauch und bei Fehlern in der Bedienung bleiben die Funktionen des Wahlgerätes aufrechterhalten und die abgegebenen Stimmen erhalten.
2.4
Rückwirkungsfreiheit
Bei Anschluß von nicht zur Bauart gehörenden Komponenten arbeitet das Wahlgerät rückwirkungsfrei. Entsprechendes gilt, wenn eine gleichzeitige Durchführung mehrerer voneinander unabhängiger Wahlarten vorgesehen ist.
2.5
Energieversorgung
Ein elektrisch betriebenes Wahlgerät ist gegen kurzfristigen Stromausfall oder Spannungsabfall gesichert und bleibt bei längerem Stromausfall durch Verwendung einer Ersatzstromquelle oder durch mechanische Bedienung betriebsfähig. Das Wahlgerät ist mit einem geeigneten Anschluß für eine Ersatzstromquelle (z. B. Notstromaggregat, Batterien oder Akkumulator) versehen.
Der Energieverbrauch ist so gering, daß die Betriebsbereitschaft des Wahlgerätes zumindest für die Dauer von dreizehn Stunden bei Betrieb mit einer geeigneten Ersatzstromquelle ohne Auswechslung aufrechterhalten bleibt.
2.6
Transport und Aufbewahrung
Das Wahlgerät kann gut transportiert und in zugehöriger Verpackung geschützt aufbewahrt werden.
3
Funktionsweise
3.1
Funktionsprinzip, Verwendungsart
Die folgenden Anforderungen gelten entsprechend bei der gleichzeitigen Durchführung einer bundesweiten Wahl mit einer anderen Wahl.
Das Wahlgerät ist so konstruiert, daß ein Wähler nur eine Stimme oder nur eine Erst- und eine Zweitstimme für Bundestagswahlen bzw. jeweils eine ungültige Stimme abgeben kann.
Die Reihenfolge der Bedienung für die Auswahl der Erst- und der Zweitstimme aus den Wahlvorschlägen wird durch das Wahlgerät nicht vorgegeben.
Bei getrennter Bedienung für Auswahl und Abgabe der Stimmen kann die Abgabe der Erst- und der Zweitstimme über eine gemeinsame Bedienungsvorrichtung erfolgen.
3.2
Funktionskontrolle und Fehleranzeige
Das Wahlgerät ermöglicht beim Einschalten die Kontrolle seiner Funktionsfähigkeit, bei einem elektronischen Wahlgerät unterstützt durch selbsttätige Funktionsanzeigen.
Das Wahlgerät unterstützt die Anzeige von ggf. während der Wahl auftretenden Funktionsfehlern seiner Komponenten, die eine ordnungsgemäße Verwendung gefährden oder unmöglich machen, und soll eine Fehlerdiagnose ermöglichen.
3.3
Darstellung der Wahlvorschläge, Bedienungsvorrichtungen
Das Wahlgerät und der Bedienungsbereich für den Wähler sind optisch neutral ausgeführt.
Alle Angaben, die auf den amtlichen Stimmzetteln enthalten sind, können auf der Vorderseite des Wahlgerätes gut erkennbar angebracht werden, z. B. in waagerechter oder senkrechter Anordnung.
Für jeden Wahlvorschlag, für den eine Stimme abgegeben werden kann, ist ein abgegrenztes Feld mit eindeutig zugeordneter Bedienungsvorrichtung zur Auswahl der Stimmabgabe vorhanden. Außerdem ist ein Feld mit Bedienungsvorrichtung für die Kennzeichnung zur Abgabe einer jeweils ungültigen Erst- oder Zweitstimme vorgesehen.
Die Bedienungsvorrichtungen zur Auswahl der Stimmabgabe sind numeriert. Die für jeden Wahlvorschlag angezeigten Zählergebnisse sind den Bedienungsvorrichtungen eindeutig zugeordnet und in derselben Weise numeriert. Entsprechendes gilt für die Kennzeichnung zur Abgabe einer ungültigen Stimme und für deren Zählergebnis.
Die Zahl der mit den zugehörigen Bedienungsvorrichtungen nutzbaren Felder ist so groß als Wahlvorschläge (bei Bundestagswahlen: Wahlkreisbewerber für die Erststimme bzw. Landeslisten jeder Partei für die Zweitstimme; bei Europawahlen: Bewerberlisten jeder Partei oder politischen Vereinigung) in der Regel für eine Wahl zugelassen werden.
3.4
Stimmenspeicherung, Zählung und Anzeige
Vom Wahlgerät können so viele Stimmen entgegengenommen und registriert werden als Wähler in der Regel zur Stimmabgabe in einem Wahllokal vorgesehen sind.
Die Zählung der Stimmen erfolgt in der Weise, daß allein folgende Zählergebnisse durch das Wahlgerät oder zwei Wahlgeräte derselben Bauart selbsttätig ermittelt und angezeigt werden:
1.
die Zahl aller abgegebenen einschließlich der als ungültig gekennzeichneten Erststimmen,
2.
die Zahl aller abgegebenen einschließlich der als ungültig gekennzeichneten Zweitstimmen,
3.
die Zahl der als ungültig gekennzeichneten abgegebenen Erststimmen,
4.
die Zahl der als ungültig gekennzeichneten abgegebenen Zweitstimmen,
5.
jede Zahl der für die einzelnen Wahlkreisbewerber abgegebenen Erststimmen,
6.
jede Zahl der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen Zweitstimmen.
Entsprechendes gilt für die Zahlen der für eine Europawahl abgegebenen Stimmen.
Die Zählung der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen, der ungültigen Stimmen und der insgesamt abgegebenen Stimmen erfolgt vollständig, eindeutig und richtig. Die Stimmenspeicherung erfolgt in der Weise mehrfach (redundant), daß mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine abgegebene Stimme verloren geht und somit die Zählung mit hoher Zuverlässigkeit richtig erfolgt.
Vor, während und nach der Wahl ist die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen, ggf. getrennt nach Erst- und Zweitstimmen, für den Wahlvorstand jederzeit von außen ablesbar.
Im gesicherten Zustand während der Wahl ist eine Ablesung der Zahl der für einen Wahlvorschlag oder der ungültig abgegebenen Stimmen nicht möglich. Das Ergebnis der Stimmabgabe ist unmittelbar nach einer besonderen Handlung ablesbar und wird unverändert festgehalten.
Das Wahlgerät gewährleistet die Geheimhaltung der Stimmabgabe. Aus keiner Vorrichtung oder Einrichtung kann ersehen werden, wie ein Wähler gewählt hat. Zulässig ist die Ausgabe anonym gespeicherter Stimmen nach der Ergebnisablesung zur Auswertung außerhalb des Wahlgerätes.
3.5
Sperrung und Sicherung
Vor Beginn der Wahl können sämtliche Zähl- und Speicherinhalte für die Stimmenregistrierung gelöscht werden. Daß das geschehen ist, ist auf einfache Weise kontrollierbar.
Vor Beginn der Wahl kann die Wirkung genau derjenigen Bedienungsvorrichtungen, die zur Auswahl der Stimmabgabe für einen der Wahlvorschläge nicht benötigt werden, für die Dauer des gesamten Wahlvorganges gesperrt werden.
Vor Beginn der Wahl kann das Wahlgerät gegen jeden Eingriff, insbesondere gegen eine Abgabe und Speicherung von Stimmen und gegen Ablesung, Ausgabe und Löschung registrierter Stimmen, durch Mehrfachverschluß (mindestens zwei Schlösser mit unterschiedlicher Schließung) gesichert werden.
Aus dem in dieser Weise gesicherten Grundzustand kann das Wahlgerät für die Durchführung der Wahl so in Betrieb genommen werden, daß nur eine vom Wahlvorstand bezüglich jedes einzelnen Wählers kontrollierbare Abgabe und Speicherung von Stimmen erfolgen kann.
Nach der Wahl kann die Abgabe und Speicherung von Stimmen gesperrt und die Ablesung und Ausgabe des Zählergebnisses freigegeben werden, während die Sperrung zur Verhinderung einer Löschung registrierter Stimmen erhalten bleibt, bis diese gesondert entriegelt wird.
3.6
Abgabe von Stimmen
Die Bedienungsvorrichtungen des Wahlgerätes können vom Wähler nur dann benutzt werden, wenn der Wahlvorstand die Stimmabgabe freigegeben hat. Nach der Freigabe ist bis zur Stimmenregistrierung allein die Auswahl und Abgabe der für einen Wähler zulässigen Stimmen möglich. Nach Registrierung der Stimmabgabe sperrt sich das Wahlgerät wieder selbstätig. Die Freigabe kann nach einem angemessenen Zeitraum für den Fall, daß der Wähler keine Stimme abgegeben hat, durch eine besondere Handlung des Wahlvorstandes zurückgenommen werden, so daß das Gerät wieder gesperrt ist. Die Freigabe und die Sperrung des Geräts sind für den Wahlvorstand erkennbar (z. B. durch Laut- und/oder Lichtsignale).
Die Stimmabgabe verläuft in zwei Phasen, so daß der Wähler nach Ablauf der ersten Phase die ausgewählte, beabsichtigte Stimmabgabe noch einmal überprüfen kann (z. B. zwei Handgriffe oder Einschalten eines Druckpunktes).
Dem Wähler ist unmittelbar nach der Stimmabgabe durch ein Laut- oder Lichtsignal oder ein am Wahlgerät erscheinendes Zeichen erkennbar, daß seine Stimmabgabe registriert und die Sperrvorrichtung wieder wirksam ist. Das Zeichen erlischt wieder, sobald die Stimmabgabe vollzogen ist.
3.7
Ergonomie, Bedienbarkeit
Das Wahlgerät ist ergonomisch so ausgeführt, daß es auch von unterdurchschnittlich begabten Wählern ohne größere Schwierigkeiten bedient werden kann.
Bedienungshandlungen des Wählers ergeben keine Fehlermeldungen, sondern ggf. Hinweise zum Handlungsablauf.
Bedienungshandlungen, Fehlgriffe und absichtliche - mit Ausnahme gewaltsamer oder unter Anwendung besonderer Hilfsmittel vorgenommener - Eingriffe haben keine Störungen oder gar Zerstörungen zur Folge.
4
Bedienungsanleitung(en)
Dem Wahlgerät sind beigefügt:
.
eine geeignete Bedienungsanleitung mit folgendem Inhalt:
1.
Aufstellung und Inbetriebsetzung,
2.
Vorbereitung für eine Wahl: Einstellungen, Sicherung und Verriegelungen, Funktionskontrollen,
3.
Bedienung durch den Wahlvorstand vor, während und nach der Wahl,
4.
Anleitung zur Stimmabgabe durch den Wähler,
5.
Funktionsfehler: Anzeigen und mögliche Handlungen,
6.
Lagerung und Transport,
7.
Wartung und Instandhaltung,
8.
technische Daten zur Verwendung (Wahlarten, max. Zahl der Wähler und max. Zahl der Wahlvorschläge für Bundestagswahlen bzw. für Europawahlen) und zu Umgebungsbedingungen,
.
eine Kurzanleitung für den Wahlvorstand
und
.
eine Anleitung zur Stimmabgabe mit Darstellung der Bedienungsseite für den Wähler und Bedienungsangaben zur Auswahl der Wahlvorschläge und Abgabe der Stimme(n).
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1)
In technischen Normen finden sich Festlegungen für Belastungen und Störungen mechanischer Art (Vibrationen, freier Fall, Kippfallen, Tropfwasserbeständigkeit im Bedienungsbereich), klimatischer Art (Betriebs- und Lagerungs-Temperatur, Feuchtigkeit) und elektromagnetischer Art (statische Entladungen, konstante und Wechsel-Felder).