Ausfertigungsdatum: 03.09.1975
(1) Die Gemeindebehörde übergibt dem Wahlvorsteher vor Beginn der Wahlhandlung außer den in § 49 der Bundeswahlordnung oder § 42 der Europawahlordnung aufgeführten Gegenständen
(2) Jedes Wahlgerät, im besonderen alle Einstellungen und Vorrichtungen, muß sich in dem für den Beginn einer Wahl ordnungsgemäßen Zustand befinden und dem amtlichen Stimmzettel entsprechend beschriftet sein, wobei auf die Möglichkeit der Abgabe ungültiger Stimmen hingewiesen sein muß.