(BVwAG)
Gesetz über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes

Ausfertigungsdatum: 28.12.1959


§ 5 BVwAG

Das Bundesverwaltungsamt ist für Staatsangehörigkeitsangelegenheiten einer Person zuständig, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat.