(BVwAAufgÜAnO 1969)
Anordnung über die Übertragung von Aufgaben auf das Bundesverwaltungsamt

Ausfertigungsdatum: 21.02.1969


I. BVwAAufgÜAnO 1969

Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes vom 28. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 829) übernimmt das Bundesverwaltungsamt als beauftragte Behörde vom Auswärtigen Amt die Bearbeitung folgender Verwaltungsaufgaben:

1.
Auskunftserteilung über ausländisches Recht (insbesondere auf dem Gebiet des Familien-, Erb-, Staatsangehörigkeits-, Personenstands-, Aufenthalts- und Fremdenrechts);
2.
Fundsachen deutscher Touristen in den osteuropäischen Ländern, in denen die Bundesrepublik Deutschland keine diplomatische oder konsularische Vertretung unterhält;
3.
Beglaubigungen, sofern die Vorbeglaubigungen durch mittlere oder obere Landesbehörden oder durch Industrie- und Handelskammern vorgenommen worden sind.