Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes vom 28. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 829) übernimmt das Bundesverwaltungsamt als beauftragte Behörde vom Auswärtigen Amt die Bearbeitung folgender Verwaltungsaufgaben:
- 1.
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Auskunftserteilung über ausländisches Recht (insbesondere auf dem Gebiet des Familien-, Erb-, Staatsangehörigkeits-, Personenstands-, Aufenthalts- und Fremdenrechts);
- 2.
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Fundsachen deutscher Touristen in den osteuropäischen Ländern, in denen die Bundesrepublik Deutschland keine diplomatische oder konsularische Vertretung unterhält;
- 3.
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Beglaubigungen, sofern die Vorbeglaubigungen durch mittlere oder obere Landesbehörden oder durch Industrie- und Handelskammern vorgenommen worden sind.