BVL-Gesetz (BVLG)
Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Ausfertigungsdatum: 06.08.2002


§ 7 BVLG Übernahme der Beamtinnen und Beamten und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

(1) Die beim Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin und der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft tätigen Beamtinnen und Beamten sind mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zum Bundesamt versetzt, soweit sie bislang ausschließlich Aufgaben wahrgenommen haben, die künftig vom Bundesamt wahrgenommen werden.

(2) Die bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung tätigen Beamtinnen und Beamten werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Beamtinnen und Beamte des Bundesamtes, soweit sie bislang ausschließlich Aufgaben wahrgenommen haben, die künftig vom Bundesamt wahrgenommen werden. § 136 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die beim Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin und der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundesamtes, soweit sie bislang ausschließlich Aufgaben wahrgenommen haben, die künftig vom Bundesamt wahrgenommen werden.

(4) Die bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Dienst des Bundesamtes übernommen, soweit sie bislang ausschließlich Aufgaben wahrgenommen haben, die künftig vom Bundesamt wahrgenommen werden.