BVL-Gesetz (BVLG)
Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Ausfertigungsdatum: 06.08.2002


§ 5 BVLG Aufsicht im besonderen Fall

Soweit das Bundesamt Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums wahrnimmt, untersteht es den fachlichen Weisungen der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde.