Ausfertigungsdatum: 31.01.1972
        Soweit in Sonderfällen der außergewöhnliche Verschleiß an Kleidung oder Wäsche mit der Bewertungszahl 65 nicht angemessen berücksichtigt werden kann, sind die nachgewiesenen Mehraufwendungen zu erstatten. Sonderfälle in diesem Sinne sind gegeben bei 
        
        Querschnittgelähmten mit Blasen- und Mastdarmlähmung, bei denen außerdem Blindheit oder Verlust eines Armes oder Beines oder Lähmung beider Arme vorliegt, 
        
        Blinden mit Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen, 
        
        Vierfachamputierten, 
        
        Hirnbeschädigten mit Lähmungen und häufigen cerebralen Krampfanfällen mit Urin- und Stuhlabgang 
        
        sowie 
        
        Beschädigten mit gleichzuachtenden Schädigungsfolgen.