Bundesversorgungsgesetz (BVG)
Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges

Ausfertigungsdatum: 27.06.1960


§ 77 BVG

(1) Die Pflicht zur Rückzahlung (§ 76) beschränkt sich im Falle der Abfindung nach § 74 Abs. 2 nach Ablauf des

ersten Jahres auf  
  91 vom Hundert der Abfindungssumme,
zweiten Jahres auf  
  82 vom Hundert der Abfindungssumme,
dritten Jahres auf  
  72 vom Hundert der Abfindungssumme,
vierten Jahres auf  
  62 vom Hundert der Abfindungssumme,
fünften Jahres auf  
  52 vom Hundert der Abfindungssumme,
sechsten Jahres auf  
  42 vom Hundert der Abfindungssumme,
siebten Jahres auf  
  32 vom Hundert der Abfindungssumme,
achten Jahres auf  
  22 vom Hundert der Abfindungssumme,
neunten Jahres auf  
  11 vom Hundert der Abfindungssumme.

Die Pflicht zur Rückzahlung beschränkt sich im Falle der Abfindung nach § 74 Abs. 3 nach Ablauf des
ersten Jahres auf  
  81 vom Hundert der Abfindungssumme,
zweiten Jahres auf  
  62 vom Hundert der Abfindungssumme,
dritten Jahres auf  
  42 vom Hundert der Abfindungssumme,
vierten Jahres auf  
  21 vom Hundert der Abfindungssumme.

Die Zeiten rechnen vom Ersten des auf die Auszahlung der Abfindungssumme folgenden zweiten Monats bis zum Ende des Monats, in dem die Abfindungssumme zurückgezahlt worden ist.

(2) Wird die Abfindungssumme nicht zum Schluß eines Jahres zurückgezahlt, so sind neben den Vomhundertsätzen für volle Jahre noch die Vomhundertsätze zu berücksichtigen, die auf die bis zum Rückzahlungszeitpunkt verstrichenen Monate des angefangenen Jahres entfallen. Entsprechendes gilt, wenn die Abfindungssumme vor Ablauf des ersten Jahres zurückgezahlt wird.

(3) Nach Rückzahlung der Abfindungssumme leben die der Abfindung zugrunde liegenden Bezüge mit dem Ersten des auf die Rückzahlung folgenden Monats wieder auf.