Ausfertigungsdatum: 27.06.1960
(1) Die Pflicht zur Rückzahlung (§ 76) beschränkt sich im Falle der Abfindung nach § 74 Abs. 2 nach Ablauf des
ersten Jahres auf | |
91 vom Hundert der Abfindungssumme, | |
zweiten Jahres auf | |
82 vom Hundert der Abfindungssumme, | |
dritten Jahres auf | |
72 vom Hundert der Abfindungssumme, | |
vierten Jahres auf | |
62 vom Hundert der Abfindungssumme, | |
fünften Jahres auf | |
52 vom Hundert der Abfindungssumme, | |
sechsten Jahres auf | |
42 vom Hundert der Abfindungssumme, | |
siebten Jahres auf | |
32 vom Hundert der Abfindungssumme, | |
achten Jahres auf | |
22 vom Hundert der Abfindungssumme, | |
neunten Jahres auf | |
11 vom Hundert der Abfindungssumme. |
ersten Jahres auf | |
81 vom Hundert der Abfindungssumme, | |
zweiten Jahres auf | |
62 vom Hundert der Abfindungssumme, | |
dritten Jahres auf | |
42 vom Hundert der Abfindungssumme, | |
vierten Jahres auf | |
21 vom Hundert der Abfindungssumme. |
(2) Wird die Abfindungssumme nicht zum Schluß eines Jahres zurückgezahlt, so sind neben den Vomhundertsätzen für volle Jahre noch die Vomhundertsätze zu berücksichtigen, die auf die bis zum Rückzahlungszeitpunkt verstrichenen Monate des angefangenen Jahres entfallen. Entsprechendes gilt, wenn die Abfindungssumme vor Ablauf des ersten Jahres zurückgezahlt wird.
(3) Nach Rückzahlung der Abfindungssumme leben die der Abfindung zugrunde liegenden Bezüge mit dem Ersten des auf die Rückzahlung folgenden Monats wieder auf.