Bundesversorgungsgesetz (BVG)
Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges

Ausfertigungsdatum: 27.06.1960


§ 14 BVG

Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten monatlich 172 Euro zum Unterhalt eines Führhunds und als Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde Führung.