Bundesversorgungsteilungsgesetz (BVersTG)
Gesetz über die interne Teilung beamtenversorgungsrechtlicher Ansprüche von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im Versorgungsausgleich

Ausfertigungsdatum: 03.04.2009


§ 5 BVersTG Erstattung

Besteht das Dienstverhältnis der ausgleichspflichtigen Person zum Leistungszeitpunkt nach § 2 Abs. 3 oder zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr fort, hat der Dienstherr, gegen den sich der Anspruch richtet, seinerseits einen Anspruch gegen die gesetzliche Rentenversicherung oder gegen den zuständigen Träger der Versorgungslast auf Erstattung der geleisteten Zahlungen. § 2 der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung gilt entsprechend.