Mit Wirkung vom 1. Januar 2016 ist abweichend von § 14 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts auch zuständig:
- I.
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Für Normenkontrollverfahren (§ 13 Nummer 6 und Nummer 11
BVerfGG) und Verfassungsbeschwerden aus den Rechtsbereichen
- 1.
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des Asylrechts;
- 2.
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des Aufenthaltsrechts und der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen;
- 3.
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des Staatsangehörigkeitsrechts;
- 4.
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des öffentlichen Dienstes und der Dienstverhältnisse zu Religionsgesellschaften, deren Recht dem Recht des öffentlichen Dienstes nachgebildet ist, einschließlich des jeweiligen Disziplinarrechts;
- 5.
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des Wehr- und Ersatzdienstes einschließlich des diesen Bereich betreffenden Disziplinarrechts;
- 6.
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des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts mit Ausnahme von Verfahren, in denen Fragen der Auslegung und Anwendung des Artikels 5 oder des Artikels 8
GG überwiegen;
- 7.
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des Vollzugs von Untersuchungs- und Strafhaft und von freiheitsentziehenden Maßregeln der Sicherung und Besserung sowie der Anordnung und des Vollzugs anderer Freiheitsentziehungen;
- 8.
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des Bußgeldverfahrens;
- 9.
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des Einkommensteuerrechts einschließlich des Kirchensteuerrechts.
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II.
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Für Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden, die in den Geschäftsjahren 2016 bis 2019 eingehen, aus den Rechtsbereichen
- 1.
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des Vertriebenenrechts;
- 2.
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des Körperschaftsteuerrechts und des Umwandlungssteuerrechts;
- 3.
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des Waffenrechts;
- 4.
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des Petitionsrechts;
- 5.
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des Rechts der Zwangsversteigerung und Zwangsvollstreckung (soweit es sich nicht um Erkenntnisverfahren handelt);
- 6.
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des Insolvenzrechts (ausgenommen Verfahren, in denen eine Verletzung von Artikel 12
GG gerügt wird).
-
III.
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Für Verfassungsbeschwerden, die ab dem Geschäftsjahr 2018 eingehen, aus dem Bereich der Zivilgerichtsbarkeit
mit Ausnahme der Rechtsbereiche (einschließlich der dazugehörigen Amtshaftungs-, Kostenrechts-, Prozesskostenhilfe-, Beratungshilfe- und Verzögerungsverfahren sowie Verfahren zu Befangenheitsanträgen):
- 1.
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allgemeines Persönlichkeitsrecht;
- 2.
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Recht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Artikel 4 Absatz 1 und 2
GG);
- 3.
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Recht der freien Meinungsäußerung, Informations-, Rundfunk- und Pressefreiheit (Artikel 5
GG);
- 4.
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Familienrecht (einschließlich Betreuungs-, Namens-, Personenstands- und Transsexuellenrecht);
- 5.
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Recht des geistigen Eigentums;
- 6.
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Recht des Datenschutzes;
- 7.
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Kunst- und Wissenschaftsfreiheit (Artikel 5 Absatz 3
GG);
- 8.
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Versammlungsfreiheit (Artikel 8
GG);
- 9.
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Vereinigungsfreiheit (Artikel 9
GG);
- 10.
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Recht der selbständig und vorwiegend persönlich ausgeübten Berufe (einschließlich Recht der berufsständischen Versorgungseinrichtungen);
- 11.
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Erbrecht;
- 12.
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Mietrecht;
- 13.
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Wettbewerbsrecht;
- 14.
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grundstücks- und unternehmensbezogene Vermögensfragen im Zusammenhang mit der Herstellung der Deutschen Einheit;
- 15.
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Bau- und Bodenrecht einschließlich Erschließungs- und Enteignungsrecht;
- 16.
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Gesellschaftsrecht einschließlich Genossenschaftsrecht;
- 17.
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Recht des Versicherungswesens;
- 18.
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Bank-, Börsen- und Wertpapierrecht;
- 19.
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Kreditrecht einschließlich des Rechts der Sicherungen;
- 20.
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Recht der Finanzmarktstabilisierung einschließlich Enteignungen;
- 21.
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Regulierungsrecht;
- 22.
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Dienst- und Werkvertragsrecht einschließlich Anwaltsvertrags- und Arztvertragsrecht;
- 23.
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sonstiges Deliktsrecht;
- 24.
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wirtschaftsrechtliche Fragen der gesetzlichen Krankenversicherung;
- 25.
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Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen;
- 26.
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Wohnungseigentumsrecht;
- 27.
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Kaufrecht.
- IV.
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Im Übrigen für Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden
- 1.
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bei denen die Auslegung und Anwendung von Völkerrecht oder der Artikel 23, 24 und 59
GG, mit Ausnahme der einzelnen menschenrechtlichen Gewährleistungen, überwiegen;
- 2.
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bei denen andere Fragen als solche der Auslegung und Anwendung der Artikel 1 bis 17, 19, 101 und 103 Absatz 1
GG (auch in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) überwiegen.