(BVerfGAmtsGehG)
Gesetz über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts

Ausfertigungsdatum: 28.02.1964


§ 1b BVerfGAmtsGehG

Für den Familienzuschlag gilt der in der Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes bestimmte Satz; jedoch erhält der Präsident des Bundesverfassungsgerichts eineindrittel, der Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts eineinsechstel der hiernach maßgebenden Beträge.