BVA-Bundesfamilienkassenverordnung (BVABundFamkV)
Verordnung zur Einrichtung einer Bundesfamilienkasse beim Bundesverwaltungsamt

Ausfertigungsdatum: 20.05.2010


§ 1 BVABundFamkV Einrichtung, Zuständigkeit

(1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben einer Familienkasse im Sinne des § 72 Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes wird beim Bundesverwaltungsamt die Bundesfamilienkasse beim Bundesverwaltungsamt eingerichtet.

(2) Die Bundesfamilienkasse beim Bundesverwaltungsamt ist zuständig für die Festsetzung und Auszahlung von Kindergeld an die in § 72 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Angehörigen des Bundesministeriums des Innern und seines Geschäftsbereiches. Der Bundesfamilienkasse beim Bundesverwaltungsamt können weitere Aufgaben übertragen werden, die im Zusammenhang mit der Festsetzung, Auszahlung und Rückforderung von Kindergeld stehen.