(Butt/KäseuaPrV)
Verordnung über Preisnotierung, Preisermittlung und Preiserhebung für Milcherzeugnisse

Ausfertigungsdatum: 27.11.1997


§ 9 Butt/KäseuaPrV Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

Meldende Unternehmen haben die für die Meldungen nach § 5 erforderlichen Aufzeichnungen laufend zu machen und drei Jahre aufzubewahren. Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.