Bürsten- und Pinselmachermeisterverordnung (BürstPiMstrV)
Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Bürsten- und Pinselmacher-Handwerk

Ausfertigungsdatum: 27.07.1993


§ 8 BürstPiMstrV Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1993 in Kraft.

(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.