Ausfertigungsdatum: 01.02.2000
(Fundstelle: BGBl. I 2000, 86 - 90)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||||
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages , insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |||
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | ||||||
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | ||||||
d) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen | ||||||
e) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | ||||||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern | ||||
b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären | ||||||
c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen | ||||||
d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||||||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3) | a) | Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen | ||||
b) | berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden | ||||||
c) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten | ||||||
d) | Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||||||
4 | Umweltschutz (§ 3 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere | |||||
a) | mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären | ||||||
b) | für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden | ||||||
c) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen | ||||||
d) | Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||||||
5 | Entwickeln von Gestaltungskonzeptionen (§ 3 Nr. 5) | a) | Informationen zu Gestaltungskonzepten ermitteln, insbesondere zu den Anforderungen an Dekorationen, historische und zeitgenössische sowie kultur- und kunstgeschichtliche Bezüge | 2 | |||
b) | Produktionsanforderungen hinsichtlich gestalterischer und technischer Umsetzungsmöglichkeiten auswerten und mit den beteiligten Werkstätten beraten | 3 | |||||
c) | Umsetzungsmöglichkeiten vorstellen und abstimmen | ||||||
6 | Planen, Kalkulieren und Organisieren der Arbeiten (§ 3 Nr. 6) | a) | Arbeitsschritte und Arbeitstechniken festlegen | 2 | |||
b) | Arbeitsabläufe nach Terminvorgaben, insbesondere mit anderen Abteilungen, abstimmen und festlegen | ||||||
c) | Aufgaben innerhalb des Teams organisieren und koordinieren | ||||||
d) | Arbeitsplatz einrichten | ||||||
e) | Werk- und Hilfsstoffe auswählen | 3 | |||||
f) | Material und Kostenberechnungen durchführen | ||||||
g) | Werkzeuge, Geräte und Maschinen auswählen | ||||||
7 | Anfertigen von Entwürfen und Modellen (§ 3 Nr. 7) | a) | lineare und plastische Zeichnungen, insbesondere von Architekturen und Landschaften, anfertigen | 15 | |||
b) | Modelle, insbesondere Architekturen und Landschaftsteile, anfertigen und plastisch gestalten | 15 | |||||
c) | lineare und plastische Zeichnungen, insbesondere von Lebewesen und Phantasiedarstellungen, anfertigen | 6 | |||||
d) | Dekorationen, insbesondere Lebewesen und Phantasiedarstellungen, modellieren und plastisch gestalten | 6 | |||||
8 | Anfertigen von technischen Zeichnungen (§ 3 Nr. 8) | a) | Zeichnungen in unterschiedlichen Maßstäben anfertigen | 2 | |||
b) | Zeichnungen maßstabgerecht übertragen | ||||||
c) | Zeichnungen in unterschiedlichen Ansichten anfertigen | 2 | |||||
d) | räumliche Darstellungen anfertigen | ||||||
e) | Konstruktionszeichnungen anfertigen | 2 | |||||
9 | Bearbeiten von Untergründen und Oberflächen (§ 3 Nr. 9) | a) | Werkstoffe, insbesondere Textilien, Hölzer, Metalle und Kunststoffe, be- und verarbeiten | 10 | |||
b) | Untergründe, insbesondere Textilien, Kunststoffe und Folien, auf Lichtdurchlässigkeit, Struktur und Dichte prüfen | ||||||
c) | Grundierungen für unterschiedliche Zeichen- und Maltechniken herstellen und auftragen | ||||||
d) | plastische Massen, insbesondere unter Berücksichtigung von Belastbarkeit und Gewicht, anfertigen | ||||||
e) | Strukturen aus Natur und Technik auswählen und mit plastischen Massen umsetzen | ||||||
f) | vorgefertigte Applikationen aufbringen | 2 | |||||
g) | Gewebe, Folien und plastische Elemente für transparente, durchscheinende und deckende Malereien bearbeiten | 12 | |||||
h) | aufrollbare und starre Dekorationsteile mit Putz-, Mauerwerk-, Stein- und Betonimitationen versehen | ||||||
i) | ausstattungsspezifische Vergoldetechniken ausführen | ||||||
10 | Anfertigen von Schriften, Zeichen und Ornamenten (§ 3 Nr. 10) | a) | Schablonen und Pausen anfertigen und anwenden | 6 | |||
b) | mit selbstgefertigten Stempeln drucken | ||||||
c) | Tier-, Pflanzen- und geometrische Ornamente zeichnen, malen und plastisch gestalten | 7 | |||||
d) | Buchstaben und Schriften konstruieren und zeichnen | 6 | |||||
e) | Schriften in verschiedenen Techniken ausführen | ||||||
f) | Flächen mit Schrift gestalten | ||||||
g) | Schriften, Zeichen und Ornamente unterschiedlicher Kulturkreise imitieren | ||||||
11 | Prüfen von Arbeitsergebnissen (§ 3 Nr. 11) | a) | gestalterische Prüfkriterien entwickeln und unter Berücksichtigung von Vorlagen und Wirkung anwenden | 3 | |||
b) | Funktionsprüfungen nach geforderter Aufgabenstellung und notwendiger Belastbarkeit durchführen | ||||||
A. Fachrichtung Malerei | |||||||
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Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||||
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1 | Mischen von Farben und Abstimmen auf die Beleuchtung (§ 3 Abs. 2 Nr. 1) | a) | Farbmittel nach Verträglichkeit von Pigmenten mit Lösungs-, Binde- und Verdünnungsmitteln sowie Zusatzstoffen auswählen | 6 | |||
b) | Farben entwurfsgerecht mischen | ||||||
c) | Farbproben und Farbauszüge unter Berücksichtigung von licht-, aufnahmetechnischen und psychologischen Farbgestaltungsmöglichkeiten sowie geforderter Oberflächenqualität anfertigen | ||||||
d) | Farbpaletten zusammenstellen | ||||||
e) | Endabstimmung zwischen Malerei und Beleuchtung herbeiführen | ||||||
2 | Anfertigen von Kopien und Imitaten (§ 3 Abs. 2 Nr. 2) | a) | Riss- und Sprungimitationen anfertigen | 10 | |||
b) | Holzimitationen durch Malen und Modellieren anfertigen | ||||||
c) | Steinimitationen, insbesondere Marmor, anfertigen | ||||||
d) | Metallimitationen anfertigen | ||||||
e) | Textilimitationen, insbesondere Faltenwürfe, anfertigen | ||||||
f) | Kopien von zeitgenössischen und historischen Kunstwerken, insbesondere von Zeichnungen und Malereien, anfertigen | ||||||
3 | Vorbereiten von Bühnenmalereien (§ 3 Abs. 2 Nr. 3) | a) | Vergrößerungstechniken einsetzen und maßstabgerechte Vorzeichnungen für Malereien anfertigen | 10 | |||
b) | Lasier- und Koloriertechniken anwenden | ||||||
c) | Spritztechniken anwenden | ||||||
d) | grafische Elemente in unterschiedlichen Techniken ausführen | ||||||
4 | Herstellen von Bühnenmalereien (§ 3 Abs. 2 Nr. 4) | a) | Bildaufbau unter Einbeziehung von Kontrasten, Proportionen, Flächen- und Raumaufteilungen sowie Licht- und Schattenwirkungen entwickeln | 6 | |||
b) | menschliche und tierische Anatomie in Bewegung und in unterschiedlichen Altersstufen darstellen | 20 | |||||
c) | Architekturen aus unterschiedlichen Epochen und Kulturkreisen sowie Landschaften mit verschiedenen Vegetationsformen darstellen | ||||||
d) | freie Formen, Phantasiedarstellungen sowie Farb- und Luftperspektiven darstellen |
B. Fachrichtung Plastik | |||||||
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Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||||
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1 | Auswählen und Anwendung von Werkstoffen und Techniken (§ 3 Abs. 3 Nr. 1) | a) | Materialien nach technischer und gesundheitlicher Verträglichkeit auswählen | 4 | |||
b) | technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit von Entwürfen anhand von Proben und Mustern beurteilen | ||||||
c) | Vergrößerungs- und Verkleinerungstechniken einsetzen | ||||||
2 | Vervielfältigen von plastischen Elementen (§ 3 Abs. 3 Nr. 2) | a) | Abgussformen, verlorene Formen sowie Tiefziehformen konstruieren und anfertigen | 17 | |||
b) | ausformen und laminieren | ||||||
c) | aus- und abgeformte Teile nacharbeiten | ||||||
3 | Anwenden von Klebe- und Verbindungstechniken (§ 3 Abs. 3 Nr. 3) | a) | nach statischen und dynamischen Bedingungen, insbesondere Holz, Metall, Kunststoff und Textilien, kleben und verbinden | 6 | |||
b) | Armierungs- und Kaschiertechniken anwenden | ||||||
c) | Applikationen herstellen und aufkleben sowie durch Spritzverfahren auftragen | ||||||
4 | Kopieren und Imitieren (§ 3 Abs. 3 Nr. 4) | a) | Gegenstände, insbesondere Reliefs, Plastiken und Gefäße aus Geschichte und Gegenwart, kopieren | 8 | |||
b) | Textilimitationen, insbesondere Faltenwürfe, anfertigen | ||||||
c) | Oberflächen, insbesondere Stein, Holz, Metall und Risse, imitieren | ||||||
5 | Herstellen von plastischen Elementen (§ 3 Abs. 3 Nr. 5) | a) | Gestaltungskonzepte unter Einbeziehung von Kontrasten, Proportionen, Raumaufteilungen, Licht- und Schattenwirkungen sowie Perspektiven entwickeln | 17 | |||
b) | Gestaltungselemente, insbesondere durch Schnitzen, Sägen, Modellieren und Kaschieren, umsetzen | ||||||
c) | menschliche und tierische Anatomie in Bewegung und in unterschiedlichen Altersstufen darstellen | ||||||
d) | Architekturen aus unterschiedlichen Epochen und Kulturkreisen sowie Landschaften mit verschiedenen Vegetationsformen darstellen | ||||||
e) | freie Formen und Phantasiedarstellungen darstellen |