(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
-
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
-
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
-
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
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Umweltschutz,
- 5.
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Entwickeln von Gestaltungskonzeptionen,
- 6.
-
Planen, Kalkulieren und Organisieren der Arbeiten,
- 7.
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Anfertigen von Entwürfen und Modellen,
- 8.
-
Anfertigen von technischen Zeichnungen,
- 9.
-
Bearbeiten von Oberflächen und Untergründen,
- 10.
-
Anfertigen von Schriften, Zeichen und Ornamenten,
- 11.
-
Prüfen von Arbeitsergebnissen.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Malerei sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
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Mischen von Farben und Abstimmen auf die Beleuchtung,
- 2.
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Anfertigen von Kopien und Imitaten,
- 3.
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Vorbereiten von Bühnenmalereien,
- 4.
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Herstellen von Bühnenmalereien.
(3) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Plastik sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
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Auswählen und Anwenden von Werkstoffen und Techniken,
- 2.
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Vervielfältigen von plastischen Elementen,
- 3.
-
Anwenden von Klebe- und Verbindungstechniken,
- 4.
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Kopieren und Imitieren,
- 5.
-
Herstellen von plastischen Elementen.