(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 
        
            - 1.
- 
                Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 
- 2.
- 
                Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 
- 3.
- 
                Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 
- 4.
- 
                Umweltschutz, 
- 5.
- 
                Entwickeln von Gestaltungskonzeptionen, 
- 6.
- 
                Planen, Kalkulieren und Organisieren der Arbeiten, 
- 7.
- 
                Anfertigen von Entwürfen und Modellen, 
- 8.
- 
                Anfertigen von technischen Zeichnungen, 
- 9.
- 
                Bearbeiten von Oberflächen und Untergründen, 
- 10.
- 
                Anfertigen von Schriften, Zeichen und Ornamenten, 
- 11.
- 
                Prüfen von Arbeitsergebnissen. 
        (2) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Malerei sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 
        
            - 1.
- 
                Mischen von Farben und Abstimmen auf die Beleuchtung, 
- 2.
- 
                Anfertigen von Kopien und Imitaten, 
- 3.
- 
                Vorbereiten von Bühnenmalereien, 
- 4.
- 
                Herstellen von Bühnenmalereien. 
        (3) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Plastik sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 
        
            - 1.
- 
                Auswählen und Anwenden von Werkstoffen und Techniken, 
- 2.
- 
                Vervielfältigen von plastischen Elementen, 
- 3.
- 
                Anwenden von Klebe- und Verbindungstechniken, 
- 4.
- 
                Kopieren und Imitieren, 
- 5.
- 
                Herstellen von plastischen Elementen.