(BuchhdlAusbV 2011)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Buchhändler und zur Buchhändlerin

Ausfertigungsdatum: 15.03.2011


§ 8 BuchhdlAusbV 2011 Zusatzqualifikation

(1) Im Rahmen der Berufsausbildung nicht gewählte dreimonatige Wahlqualifikationseinheiten nach § 4 Absatz 2 Abschnitt C können als Zusatzqualifikationen vermittelt werden.

(2) Für die Vermittlung der Zusatzqualifikationen gilt die in der Anlage 1 Abschnitt C enthaltene sachliche Gliederung entsprechend.