(BuchhdlAusbV 2011)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Buchhändler und zur Buchhändlerin

Ausfertigungsdatum: 15.03.2011


§ 10 BuchhdlAusbV 2011 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgeführt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.