(BuchBIndMstrV)
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Buchbinderei

Ausfertigungsdatum: 10.06.1988


Anlage BuchBIndMstrV

(Fundstelle: BGBl. I 1988, 761 - 762;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



Seite 1
Muster

.................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)

Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin -
Fachrichtung Buchbinderei

Herr/Frau .......................................................
geboren am ................ in ..................................
hat am ..................... die Prüfung zum anerkannten Abschluß

Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin -
Fachrichtung Buchbinderei

gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin -
Fachrichtung Buchbinderei vom 10. Juni 1988 (BGBl. I S. 756),
die zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom 26. März 2014
(BGBl. I S. 274) geändert worden ist,

bestanden.

Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen
dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013
(BAnz AT 20.11.2013 B2).

Datum ..................................................
Unterschrift ..................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)

Seite 2

Ergebnisse der Prüfung

Note
I. Fachrichtungsübergreifende Prüfung ............
1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln ............
2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln ............
3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb ............
(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/
Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im
Hinblick auf die am .......... in ..........
vor .......... abgelegte Prüfung vom
Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)
II. Fachrichtungsspezifische Prüfung ............
1. Mathematische und naturwissenschaftliche
Grundlagen ............
2. Technologie der Werk- und Hilfsstoffe ............
3. Betriebstechnik ............
4. Allgemeine Fertigungstechnik ............
5. Spezielle Fertigungstechnik ............
6. Kalkulation ............
7. Fertigkeiten in den Fertigungsverfahren ............
(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/
Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im
Hinblick auf die am .......... in ..........
vor .......... abgelegte Prüfung vom
Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)
III. Berufs- und arbeitspädagogische Eignung ............
Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin
hat nach § 3 Absatz 3 den Nachweis über den
Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen
Eignung durch die Prüfung am ..........
in .......... vor .......... erbracht.