Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln

Ausfertigungsdatum: 28.07.1981


§ 30b BtMG Straftaten

§ 129 des Strafgesetzbuches gilt auch dann, wenn eine Vereinigung, deren Zwecke oder deren Tätigkeit auf den unbefugten Vertrieb von Betäubungsmitteln im Sinne des § 6 Nr. 5 des Strafgesetzbuches gerichtet sind, nicht oder nicht nur im Inland besteht.