(BtMBinHV)
Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung

Ausfertigungsdatum: 16.12.1981


§ 1 BtMBinHV

Wer Betäubungsmittel nach § 12 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes abgibt, hat für jede einzelne Abgabe einen Abgabebeleg schriftlich unter Verwendung des amtlichen Formblatts gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 oder elektronisch gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 zu erstellen.