Ausfertigungsdatum: 16.12.1981
(1) Der Ausführer hat die erfolgte Ausfuhr dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unverzüglich anzuzeigen und die Anzeige mit den der tatsächlichen Ausfuhr entsprechenden Angaben nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 7, der Nummer und dem Ausstellungsdatum der Ausfuhrgenehmigung und dem Ausfuhrdatum zu versehen. Der Ausfuhranzeige ist die mit einem zollamtlichen Abfertigungsvermerk versehene Ausfuhrgenehmigung beizufügen. Für die Anzeige ist ein amtliches Formblatt zu verwenden.
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht bei der Ausfuhr in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union. In diesem Falle hat der Ausführer auf der Rückseite der beizufügenden Ausfuhrgenehmigung in dem für den zollamtlichen Abfertigungsvermerk vorgesehenen Feld folgende Angaben zu machen:
(3) Werden die Betäubungsmittel nicht innerhalb der in der Ausfuhrgenehmigung angegebenen Frist ausgeführt, ist dies dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind beide Ausfertigungen der Ausfuhrgenehmigung beizufügen.