(BTHausO 2002)
Hausordnung des Deutschen Bundestages

Ausfertigungsdatum: 07.08.2002


§ 10 BTHausO 2002 Schlussbestimmungen

(1) Der Präsident des Deutschen Bundestages kann aus besonderem Anlass die Zutrittsberechtigungen von Besuchern oder Besuchergruppen einschränken oder versagen. Er entscheidet über Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Hausordnung.

(2) Der Präsident des Deutschen Bundestages kann in Ausübung seines Hausrechts ergänzende Regelungen erlassen.