(BTHausO 2002)
Hausordnung des Deutschen Bundestages

Ausfertigungsdatum: 07.08.2002


§ 1 BTHausO 2002 Geltungsbereich

Die Gebäude des Deutschen Bundestages (= der Verwaltung des Deutschen Bundestages auf Dauer oder vorübergehend unterstehende Gebäude, Gebäudeteile und Grundstücke, § 7 Abs. 2 GO-BT) dienen der parlamentarischen Arbeit. In ihnen übt der Präsident des Deutschen Bundestages das Hausrecht und die Polizeigewalt aus. Es gilt diese Hausordnung.