(BTGO 1980)
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Ausfertigungsdatum: 25.06.1980


§ 43 BTGO 1980 Recht auf jederzeitiges Gehör

Die Mitglieder der Bundesregierung und des Bundesrates sowie ihre Beauftragten müssen nach Artikel 43 Abs. 2 des Grundgesetzes auf ihr Verlangen jederzeit gehört werden.