§ 128 BTGO 1980 Rechte des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung
Der Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung kann Fragen aus seinem Geschäftsbereich beraten und dem Bundestag Empfehlungen unterbreiten (§ 75 Abs. 1 Buchstabe h).
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