(BTGO 1980)
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Ausfertigungsdatum: 25.06.1980


§ 125 BTGO 1980 Unerledigte Gegenstände

Am Ende der Wahlperiode des Bundestages gelten alle Vorlagen als erledigt. Dies gilt nicht für Petitionen und für Vorlagen, die keiner Beschlußfassung bedürfen.