(BTBRGGO)
Gemeinsame Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuß nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß)

Ausfertigungsdatum: 19.04.1951


§ 9 BTBRGGO Unterausschüsse

Der Ausschuß kann Unterausschüsse einsetzen.