(BTBRGGO)
Gemeinsame Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuß nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß)

Ausfertigungsdatum: 19.04.1951


§ 6 BTBRGGO Teilnahme anderer Personen

Anderen Personen kann die Teilnahme an den Sitzungen nur durch Beschluß des Ausschusses gestattet werden.