Betreuungsbehördengesetz (BtBG)
Gesetz über die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger

Ausfertigungsdatum: 12.09.1990


§ 9 BtBG

Zur Durchführung der Aufgaben werden Personen beschäftigt, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen und die in der Regel entweder eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben (Fachkräfte) oder über vergleichbare Erfahrungen verfügen.