Betreuungsbehördengesetz (BtBG)
Gesetz über die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger

Ausfertigungsdatum: 12.09.1990


§ 5 BtBG

Die Behörde sorgt dafür, daß in ihrem Bezirk ein ausreichendes Angebot zur Einführung der Betreuer und der Bevollmächtigten in ihre Aufgaben und zu ihrer Fortbildung vorhanden ist.