Betreuungsbehördengesetz (BtBG)
Gesetz über die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger

Ausfertigungsdatum: 12.09.1990


§ 2 BtBG

Zur Durchführung überörtlicher Aufgaben oder zur Erfüllung einzelner Aufgaben der örtlichen Behörde können nach Landesrecht weitere Behörden vorgesehen werden.