Betreuungsbehördengesetz (BtBG)
Gesetz über die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger

Ausfertigungsdatum: 12.09.1990


§ 10 BtBG

Die Aufgaben, die der Behörde nach anderen Vorschriften obliegen, bleiben unberührt. Zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschriften ist die örtliche Behörde.