Betreuungsbehördengesetz (BtBG)
Gesetz über die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger

Ausfertigungsdatum: 12.09.1990


§ 1 BtBG

Welche Behörde auf örtlicher Ebene in Betreuungsangelegenheiten zuständig ist, bestimmt sich nach Landesrecht. Diese Behörde ist auch in Unterbringungsangelegenheiten im Sinne des § 312 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig.