(BTÄO)
Bundes-Tierärzteordnung

Ausfertigungsdatum: 17.05.1965


§ 3 BTÄO

Die Berufsbezeichnung "Tierarzt" oder "Tierärztin" darf nur führen, wer als Tierarzt approbiert oder nach § 2 Abs. 2, 3 oder 4 zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs befugt ist.