Ausfertigungsdatum: 17.05.1965
(1) Abweichend von § 11a Absatz 1 Satz 1 genehmigt die zuständige Behörde auf Antrag das Ausüben bestimmter tierärztlicher Tätigkeiten, die Teile einer tierärztlichen Berufstätigkeit im Inland umfassen und zur vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen im Inland ausgeübt werden, wenn der Antragsteller zur Ausübung dieser tierärztlichen Tätigkeiten rechtmäßig in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, niedergelassen ist.
(2) § 15b gilt mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 4 und Satz 3 entsprechend. § 11a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und 3 gilt mit der Maßgabe, dass
(3) Tierärztliche Tätigkeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 dürfen erst nach Erteilung der Genehmigung und bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 11a erbracht werden. Die Genehmigung ist bei der Erbringung der Dienstleistungen mitzuführen.
(4) § 13 Absatz 4 Satz 1 bis 3 und § 15b Absatz 7 Satz 4 gelten entsprechend.