(BTÄO)
Bundes-Tierärzteordnung

Ausfertigungsdatum: 17.05.1965


§ 14 BTÄO

Wer den tierärztlichen Beruf ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation angeordnet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.